Bundesrecht konsolidiert

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eEltern-Kind-Pass-Gesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 82/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Umsetzung der eEKP-Anwendung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP-Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Bei der Vollziehung des Absatz eins, ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (Paragraph 4 und Paragraph 5, GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e-card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254573

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/82/P11/NOR40254573

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