Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Umsetzung der eEKP-Anwendung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP-Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.
  2. Absatz 2Bei der Vollziehung des Absatz eins, ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (Paragraph 4 und Paragraph 5, GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e-card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254573