Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz § 7

Kurztitel

Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TIB-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, sich nicht für eine Zustellung durch einen Zustelldienst anmeldet und bei der Anmeldung nicht mitteilt, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Vorgaben in Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die KommAustria oder im Fall des Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates nicht unverzüglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte unterrichtet,
    3. Ziffer 3
      der KommAustria entgegen Artikel 5, Absatz 5, der Verordnung nicht oder verspätet über die spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte über seine Dienste Bericht erstattet,
    4. Ziffer 4
      aufgrund einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3, oder 5 der Verordnung entfernte oder gesperrte Inhalte und die zugehörigen Daten nicht für die in Artikel 6, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung genannten Zwecke oder nicht für den in Artikel 6, Absatz 2, erster oder zweiter Satz festgelegten Zeitraum speichert oder entgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung nicht dafür sorgt, dass derartige Inhalte und Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung keine Darlegungen über die Strategie zur Bekämpfung terroristischer Inhalte in seine Nutzungsbedingungen (Artikel 2, Nummer 8 der Verordnung) aufnimmt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung einen Transparenzbericht nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder in den Transparenzbericht nicht die gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung zu erstattenden Angaben aufnimmt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung einen beschwerdeführenden Inhalteanbieter (Artikel 2, Nummer 2 der Verordnung) nicht oder nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde in Kenntnis setzt oder im Falle einer Ablehnung der Beschwerde nicht über die Gründe dafür informiert,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, der Verordnung einem Inhalteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts zur Verfügung stellt oder diesem Inhalteanbieter entgegen Artikel 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, auf dessen Anfrage entweder die Gründe für die Entfernung oder Sperre sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung nicht mitteilt oder diesem nicht eine Kopie der Entfernungsanordnung übermittelt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung
      1. Litera a
        keine Kontaktstelle für den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg und deren unverzügliche Bearbeitung benennt oder einrichtet oder
      2. Litera b
        Informationen über die Kontaktstelle nicht öffentlich zugänglich macht
      oder
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 17, Absatz 4, erster Satz der Verordnung die KommAustria nicht von der Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis setzt oder entgegen Artikel 17, Absatz 4, zweiter Satz der Verordnung die Informationen über den gesetzlichen Vertreter nicht öffentlich zugänglich macht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Absatz 7, der Verordnung nicht unverzüglich nach Erhalt einer Entscheidung, die bei einer Entfernungsanordnung einen Verstoß feststellt, den aufgrund dieser Entfernungsanordnung entfernten Inhalt wiederherstellt oder einen gesperrten Inhalt entsperrt,
    2. Ziffer 2
      keine den Vorgaben von Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung entsprechenden Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen aufnimmt und anwendet,
    3. Ziffer 3
      es unterlässt, zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung terroristischer Inhalte über seinen Dienst
      1. Litera a
        gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder
      2. Litera b
        Maßnahmen zu ergreifen, die alle in Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung angeführten Anforderungen erfüllen,
    4. Ziffer 4
      einer nach Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung ergangenen, mit der Aufforderung, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, versehenen Entscheidung nicht entspricht,
    5. Ziffer 5
      entgegen den Anforderungen des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung für Inhalteanbieter keinen wirksamen und zugänglichen Beschwerdemechanismus bereitstellt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung eine erhaltene Beschwerde nicht unverzüglich prüft oder einen entfernten oder gesperrten Inhalt nicht unverzüglich wiederherstellt bzw. entsperrt, wenn sich im Zuge der Prüfung der Beschwerde herausgestellt hat, dass dessen Entfernung bzw. Sperrung nicht gerechtfertigt war,
    7. Ziffer 7
      über Kenntnisse über terroristische Inhalte verfügt, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, aber entgegen Artikel 14, Absatz 5, der Verordnung
      1. Litera a
        nicht unverzüglich die in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständige Strafverfolgungsbehörde unterrichtet oder – falls die Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht möglich ist – die Kontaktstelle (Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung) in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, benachrichtigt oder
      2. Litera b
        die Informationen über diese terroristischen Inhalte nicht zur weiteren Bearbeitung an Europol übermittelt
      oder
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung die schriftliche Benennung des gesetzlichen Vertreters für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen unterlässt oder entgegen Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser den den Hostingdiensteanbieter betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der KommAustria (Paragraph 2,) in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 3, und 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Im Fall systematischer oder fortwährender Verstöße eines Hostingdiensteanbieters gegen die in Absatz 3, Ziffer eins, angeführte Verpflichtung hat die KommAustria eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 4 vH des von diesem Anbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.
  5. Absatz 5,Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere die in Artikel 18, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, der Verordnung genannten Umstände zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012319

Dokumentnummer

NOR40254499

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/80/P7/NOR40254499

Navigation im Suchergebnis