Absatz eins,Wer als Hostingdiensteanbieter
- Ziffer einsentgegen Paragraph 5, sich nicht für eine Zustellung durch einen Zustelldienst anmeldet und bei der Anmeldung nicht mitteilt, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll,
- Ziffer 2entgegen den Vorgaben in Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die KommAustria oder im Fall des Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates nicht unverzüglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte unterrichtet,
- Ziffer 3der KommAustria entgegen Artikel 5, Absatz 5, der Verordnung nicht oder verspätet über die spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte über seine Dienste Bericht erstattet,
- Ziffer 4aufgrund einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3, oder 5 der Verordnung entfernte oder gesperrte Inhalte und die zugehörigen Daten nicht für die in Artikel 6, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung genannten Zwecke oder nicht für den in Artikel 6, Absatz 2, erster oder zweiter Satz festgelegten Zeitraum speichert oder entgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung nicht dafür sorgt, dass derartige Inhalte und Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen,
- Ziffer 5entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung keine Darlegungen über die Strategie zur Bekämpfung terroristischer Inhalte in seine Nutzungsbedingungen (Artikel 2, Nummer 8 der Verordnung) aufnimmt,
- Ziffer 6entgegen Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung einen Transparenzbericht nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder in den Transparenzbericht nicht die gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung zu erstattenden Angaben aufnimmt,
- Ziffer 7entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung einen beschwerdeführenden Inhalteanbieter (Artikel 2, Nummer 2 der Verordnung) nicht oder nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde in Kenntnis setzt oder im Falle einer Ablehnung der Beschwerde nicht über die Gründe dafür informiert,
- Ziffer 8entgegen Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, der Verordnung einem Inhalteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts zur Verfügung stellt oder diesem Inhalteanbieter entgegen Artikel 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, auf dessen Anfrage entweder die Gründe für die Entfernung oder Sperre sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung nicht mitteilt oder diesem nicht eine Kopie der Entfernungsanordnung übermittelt,
- Ziffer 9entgegen Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung
- Litera akeine Kontaktstelle für den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg und deren unverzügliche Bearbeitung benennt oder einrichtet oder
- Litera bInformationen über die Kontaktstelle nicht öffentlich zugänglich macht
oder - Ziffer 10entgegen Artikel 17, Absatz 4, erster Satz der Verordnung die KommAustria nicht von der Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis setzt oder entgegen Artikel 17, Absatz 4, zweiter Satz der Verordnung die Informationen über den gesetzlichen Vertreter nicht öffentlich zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.