(2)Absatz 2,Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.