Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 3, der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 4, der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5, der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des Paragraph 7, ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).