Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Impffinanzierungsgesetz § 2

Kurztitel

COVID-19-Impffinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Richtlinie

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die Abwicklung der Zweckzuschüsse im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.
  2. Absatz 2,Die Vorlage der für die Geltendmachung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse erforderlichen Unterlagen und der in der Richtlinie vorgesehenen Eintragungen hat bei sonstigem Anspruchsverlust bei COVID-19-Impfungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2023
      bis längstens 31. Dezember 2024,
       
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2024
      bis längstens 31. März 2025
       
    zu erfolgen. In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die erforderlichen Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Gesetzesnummer

20012307

Dokumentnummer

NOR40253898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/69/P2/NOR40253898

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