(2)Absatz 2,Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht werden und im Zentralen Impfregister nach § 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 eingetragen sind.Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht werden und im Zentralen Impfregister nach Paragraph 24 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 eingetragen sind.