Kurztitel

COVID-19-Impffinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zweckzuschuss

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden für die Durchführung der COVID-19-Impfungen in der Höhe von 20 Euro pro nachweislich verabreichter Impfung.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht werden und im Zentralen Impfregister nach Paragraph 24 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geltend gemacht und im Wege der Länder ausbezahlt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012307

Dokumentnummer

NOR40253897