die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858, der ein DLT-Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreibt oder mit der Prüfung einer Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines Marktbetreibers gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über solche Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen und Marktbetreiber erstreckt sich dabei nur auf die Prüfung jener Geschäftsfelder und Risikoarten, die mit den von einem DLT-Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen verbunden sind, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen im Rahmen eines DLT-Abwicklungssystems gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder im Rahmen eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringen sind; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/858, der ein DLT-Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreibt oder mit der Prüfung einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines Marktbetreibers gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über solche Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen und Marktbetreiber erstreckt sich dabei nur auf die Prüfung jener Geschäftsfelder und Risikoarten, die mit den von einem DLT-Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen verbunden sind, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen im Rahmen eines DLT-Abwicklungssystems gemäß Artikel 2, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder im Rahmen eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringen sind; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,