Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 durch Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen gemäß Artikel 12, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 jederzeit berechtigt,
- Ziffer einsin die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Betreibers einer DLT-Marktinfrastruktur Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
- Ziffer 2von einem Betreiber einer DLT-Marktinfrastruktur und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
- Ziffer 3durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, durch eigene Prüfer oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen,
- Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/858, der ein DLT-Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreibt oder mit der Prüfung einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines Marktbetreibers gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über solche Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen und Marktbetreiber erstreckt sich dabei nur auf die Prüfung jener Geschäftsfelder und Risikoarten, die mit den von einem DLT-Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen verbunden sind, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen im Rahmen eines DLT-Abwicklungssystems gemäß Artikel 2, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder im Rahmen eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringen sind; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
- Ziffer 5von einem Betreiber einer DLT-Marktinfrastruktur bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern und
- Ziffer 6von den Abschlussprüfern eines Betreibers einer DLT-Marktinfrastruktur Auskünfte einzuholen.