(1)Absatz eins,Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden Maßnahmen:
Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.