Absatz eins,Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Ziffer einsSuspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
- Ziffer 2Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
- Ziffer 3Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
- Ziffer 4Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
- Ziffer 5Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
- Ziffer 6negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
- Ziffer 7Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
- Ziffer 8vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
- Ziffer 9Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.