(5)Absatz 5,In Hinkunft ist bei der Einrichtung von Registern mit Informationscharakter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 von Bundesorganen die Integration in EVI zu berücksichtigen. Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Registern ist unter Beachtung des § 2 Abs. 2 unter Mitwirkung der registerführenden Bundesorgane diese Integration so rasch wie möglich vorzunehmen. Die Wiener Zeitung GmbH hat jährlich bis Ende März einen Bericht über den Stand der Integration im vorangegangenen Kalenderjahr dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin zu erstatten, den dieser/diese unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen hat.In Hinkunft ist bei der Einrichtung von Registern mit Informationscharakter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, von Bundesorganen die Integration in EVI zu berücksichtigen. Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Registern ist unter Beachtung des Paragraph 2, Absatz 2, unter Mitwirkung der registerführenden Bundesorgane diese Integration so rasch wie möglich vorzunehmen. Die Wiener Zeitung GmbH hat jährlich bis Ende März einen Bericht über den Stand der Integration im vorangegangenen Kalenderjahr dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin zu erstatten, den dieser/diese unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen hat.