Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Interbankenentgeltevollzugsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
21.04.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IEVG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Zuständige Behörde
§ 2.Paragraph 2,
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen.
Im RIS seit
20.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
20012226
Dokumentnummer
NOR40252290