Bundesrecht konsolidiert

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Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz § 3

Kurztitel

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 197/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeUZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Voraussetzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass das Land die mit Stichtag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 vorgesehenen Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG gegenüber dem Jahr 2023 nicht verringert.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen die in Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG geregelte Verpflichtung der Länder, die Nichtreduzierung ihrer Förderungen zu bestätigen, sowie die Verringerung der Bundesmittel für den Fall der Nichterbringung dieser Bestätigung.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012475

Dokumentnummer

NOR40258727

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/197/P3/NOR40258727

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