Absatz eins,Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass das Land die mit Stichtag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 vorgesehenen Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG gegenüber dem Jahr 2023 nicht verringert.