welche einen unrichtigen und unvollständigen CBAM-Bericht im Sinne des Art. 13 CBAM-DVO abgegeben hat und nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, nachdem die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Art. 14 Absatz 4 CBAM-DVO eingeleitet hat,welche einen unrichtigen und unvollständigen CBAM-Bericht im Sinne des Artikel 13, CBAM-DVO abgegeben hat und nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, nachdem die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14, Absatz 4 CBAM-DVO eingeleitet hat,
hat eine Sanktionszahlung zwischen 10 und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen zu entrichten.