Bundesrecht konsolidiert

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CBAM-Vollzugsgesetz 2023 § 8

Kurztitel

CBAM-Vollzugsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CBAM-VG 2023

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sanktionsbestimmungen in der Übergangsphase

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Eine Person die vom Geltungsbereich gemäß Paragraph 3, erfasst ist und,
    1. Litera a
      welche nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, um seiner Verpflichtung zur Abgabe eines CBAM-Berichts nachzukommen, oder
    2. Litera b
      welche einen unrichtigen und unvollständigen CBAM-Bericht im Sinne des Artikel 13, CBAM-DVO abgegeben hat und nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, nachdem die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14, Absatz 4 CBAM-DVO eingeleitet hat,
      hat eine Sanktionszahlung zwischen 10 und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen zu entrichten.
  2. Absatz 2,Das Sanktionsmaß erhöht sich gemäß Artikel 16, Absatz 2, CBAM-DVO entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung der tatsächlichen Höhe einer Sanktion für die nicht gemeldeten Treibhausgasemissionen, die auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Standardwerte berechnet werden, hat die zuständige Behörde die Faktoren gemäß Artikel 16, Absatz 3, CBAM-DVO zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Werden mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unrichtige CBAM-Berichte im Sinne des Artikel 13, CBAM-DVO abgegeben oder beträgt die Dauer der Nichtmeldung mehr als sechs Monate, so erhöht sich das Sanktionsmaß auf bis zu 100 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen.
  5. Absatz 5,Die Festsetzung der Sanktionszahlung obliegt der zuständigen Behörde.
  6. Absatz 6,Die Sanktionszahlungen fließen dem Bund zu.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Sanktionsbestimmungen durch die zuständige Behörde näher regeln.

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012488

Dokumentnummer

NOR40259325

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/196/P8/NOR40259325

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