Absatz eins,Eine Person die vom Geltungsbereich gemäß Paragraph 3, erfasst ist und,
- Litera awelche nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, um seiner Verpflichtung zur Abgabe eines CBAM-Berichts nachzukommen, oder
- Litera bwelche einen unrichtigen und unvollständigen CBAM-Bericht im Sinne des Artikel 13, CBAM-DVO abgegeben hat und nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, nachdem die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14, Absatz 4 CBAM-DVO eingeleitet hat,hat eine Sanktionszahlung zwischen 10 und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen zu entrichten.