Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 192/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

23.07.2025

Abkürzung

MSVAG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Kostentragung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, sind vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung haben dem Bund bis zum 31. Dezember der Jahre 2024 bis 2025 für jede im Abrechnungszeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des jeweiligen Jahres gemäß maschineller Heilmittelabrechnung an eine von der Rezeptgebühr befreite versicherte Person abgegebene Handelspackung einer Arzneispezialität gemäß Paragraph eins, einen Beitrag in Höhe des Infrastruktursicherungsbeitrags zu zahlen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anzahl der Handelspackungen von den jeweiligen Arzneispezialitäten, für die ein Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, gezahlt wurde, bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Werden Handelspackungen, für die ein Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, ausbezahlt wurde, retourniert, hat der Arzneimittel-Großhändler diesen dem Bund zurück zu zahlen.

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012483

Dokumentnummer

NOR40263558

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/192/P3/NOR40263558

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