Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 192/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

MSVAG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Kostentragung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, sind vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung haben dem Bund bis zum 31. Dezember 2024 für jede im Abrechnungszeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 gemäß maschineller Heilmittelabrechnung an eine von der Rezeptgebühr befreite versicherte Person abgegebene Handelspackung einer Arzneispezialität gemäß Paragraph eins, einen Beitrag in Höhe des Infrastruktursicherungsbeitrags zu zahlen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anzahl der Handelspackungen von den jeweiligen Arzneispezialitäten, für die ein Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, gezahlt wurde, bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Werden Handelspackungen, für die ein Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, ausbezahlt wurde, retourniert, hat der Arzneimittel-Großhändler diesen dem Bund zurück zu zahlen.

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012483

Dokumentnummer

NOR40259200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/192/P3/NOR40259200

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