Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln § 1

Kurztitel

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 192/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSVAG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Infrastruktursicherungsbeitrag

Paragraph eins,

Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2025 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze sowie ein Beitrag in Höhe von 0,13 Euro für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2025 bis 31. August 2028 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag).

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012483

Dokumentnummer

NOR40270688

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/192/P1/NOR40270688

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