Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MSVAG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Infrastruktursicherungsbeitrag
§ 1.Paragraph eins,
Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2025 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze sowie ein Beitrag in Höhe von 0,13 Euro für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2025 bis 31. August 2028 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag).
Im RIS seit
24.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
20012483
Dokumentnummer
NOR40270688