Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierarzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TAMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Aufbewahrungszeitraum einer tierärztlichen Verschreibung
§ 53.Paragraph 53,
Die tierärztliche Verschreibung in Form eines Rezeptes sowie die ihr gleichzuhaltenden Dokumente (§ 52 Abs. 2) sind von der verschreibenden Tierärztin bzw. dem verschreibenden Tierarzt in Original oder gegebenenfalls in Kopie sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen. Die tierärztliche Verschreibung in Form eines Rezeptes sowie die ihr gleichzuhaltenden Dokumente (Paragraph 52, Absatz 2,) sind von der verschreibenden Tierärztin bzw. dem verschreibenden Tierarzt in Original oder gegebenenfalls in Kopie sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen.
Im RIS seit
03.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258814