Tierarzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,
BG
Paragraph 53
01.01.2024
TAMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Die tierärztliche Verschreibung in Form eines Rezeptes sowie die ihr gleichzuhaltenden Dokumente (Paragraph 52, Absatz 2,) sind von der verschreibenden Tierärztin bzw. dem verschreibenden Tierarzt in Original oder gegebenenfalls in Kopie sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen.
03.01.2024
20012477
NOR40258814