Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Tierarzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TAMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Zusätzliche Auflagen
§ 32.Paragraph 32,
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß § 30 oder der Art. 88 oder 91 der Verordnung (EU) 2019/6, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe nicht ausreichend gewährleistet ist, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 30, oder der Artikel 88, oder 91 der Verordnung (EU) 2019/6, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe nicht ausreichend gewährleistet ist, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Im RIS seit
03.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258793