Tierarzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,
BG
Paragraph 32
01.01.2024
TAMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 30, oder der Artikel 88, oder 91 der Verordnung (EU) 2019/6, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe nicht ausreichend gewährleistet ist, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
03.01.2024
20012477
NOR40258793