(1)Absatz eins,Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß § 29 LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 29, LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.