Absatz eins,Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 29, LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
BG
Paragraph 6
01.01.2024
KoDiG
82/05 Lebensmittelrecht
Ausbildung
04.01.2024
20012480
NOR40258903