(2)Absatz 2,Die Höhe der ab 1. Jänner 2024 gebührenden Leistung ergibt sich aus der Verrentung der individuellen Deckungsrückstellung und unter Anwendung des Rechnungszinssatzes gem. Abs. 1 entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Ab 1. Jänner 2024 wird das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung vorhandene Kapital alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.Dezember) unter Berücksichtigung des Rechnungszinses, des rechnungsmäßigen Überschusses, der Sterblichkeitsgewinne/-verluste und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vor-schriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den Grundsätzen des von der Pensionskassenaufsicht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) genehmigten Geschäftsplanes bewertet. Dieser so bewertete Kapitalbetrag oder die sich so ergebende Deckungsrückstellung wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet, wodurch sich die im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangende Versorgungsleistung ergibt, die somit höher, niedriger oder gleich hoch wie die Vorjahresleistung sein kann.Die Höhe der ab 1. Jänner 2024 gebührenden Leistung ergibt sich aus der Verrentung der individuellen Deckungsrückstellung und unter Anwendung des Rechnungszinssatzes gem. Absatz eins, entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Ab 1. Jänner 2024 wird das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung vorhandene Kapital alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.Dezember) unter Berücksichtigung des Rechnungszinses, des rechnungsmäßigen Überschusses, der Sterblichkeitsgewinne/-verluste und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vor-schriften über die Schwankungsrückstellung (Paragraphen 24, und 24a PKG) gemäß den Grundsätzen des von der Pensionskassenaufsicht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) genehmigten Geschäftsplanes bewertet. Dieser so bewertete Kapitalbetrag oder die sich so ergebende Deckungsrückstellung wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet, wodurch sich die im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangende Versorgungsleistung ergibt, die somit höher, niedriger oder gleich hoch wie die Vorjahresleistung sein kann.