Absatz eins,Für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren leistungsorientierte Ansprüche am 1. Jänner 2024 in der Pensionskasse verwaltet werden, hat die Umstellung auf eine beitragsorientierte Zusage in folgenden Schritten zu erfolgen:
- Ziffer einsDer Rechnungszinssatz wird auf 3 %, der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss auf 5 % abgesenkt Dies gilt auch für die Zusagen, auf die gemäß Paragraph eins, der PÄKV 2023 Anwendung findet.
- Ziffer 2Ausgehend von der individuellen Referenzpension wird eine individuelle Zielpension nach den folgenden Bestimmungen errechnet: Die vom Arbeit(Dienst)geber finanzierte Eigen- bzw. Hinterbliebenenpension, wie sie im Dezember 2020 gebührte, wird für die Jahre 2021, 2022 und 2023 im Ausmaß der Erhöhungen der Gehälter für das Bordpersonal gem. OS-KV-2015 erhöht (entspricht: 1,4% für 2021, 2% für 2022 und 11% für 2023); das Ergebnis ist die Referenzpension. Die Zielpension errechnet sich aus der Referenzpension unter Anwendung der nachfolgenden Berechnungsregel. Die monatliche Referenzpension (jeweils brutto) unterliegt bis zu €500 keiner Verminderung, der Pensionsteil von über €500 bis zu €1.000 wird um 5%, der Pensionsteil von über €1.000 bis zu €1.500 um 10%, der Pensionsteil von über €1.500 bis €2.000 um 15% und der €2.000 übersteigenden Pensionsteil um 20% vermindert. Die Gesamtverminderung darf jedoch 15% der monatlichen Referenzpension nicht überschreiten.
- Ziffer 3Es ist die notwendige Deckungsrückstellung zu errechnen, welche für die durch Anwendung der Ziffer eins, und 2 neu errechnete Zielpension notwendig wird. Die Berechnung der notwendigen Deckungsrückstellung erfolgt gemäß den Bestimmungen des genehmigten Geschäftsplans der Pensionskasse.
- Ziffer 4Die gem. Ziffer 3, berechnete Deckungsrückstellung wird mit der zum 31. Dezember 2023 in der Pensionskasse vorhandenen kapitalgedeckten Deckungsrückstellung verglichen. Ist die vorhandene Deckungsrückstellung geringer als die notwendige Deckungsrückstellung, so wird aus der Differenz ein Einmalbetrag ermittelt, welcher in drei jährlichen gleich hohen Teilbeträgen bis spätestens 31. Dezember 2024, 31. Dezember 2025 und 31. Dezember 2026 vom Arbeit(Dienst)geber in die Pensionskasse einbezahlt wird.
- Ziffer 5Falls die individuelle, bereits vorhandene Deckungsrückstellung höher sein sollte als die nach der Ziffer 3, errechnete notwendige Deckungsrückstellung, so erfolgt eine Neuberechnung der Pensionsleistung auf Basis der individuellen, bereits vorhandenen Deckungsrückstellung.
- Ziffer 6Die individuelle Deckungsrückstellung zum 1. Jänner 2024 entspricht daher entweder der notwendigen Deckungsrückstellung gemäß Ziffer 3,, oder der individuell bereits vorhandenen Deckungsrückstellung zum 31. Dezember 2023.