Abwicklungsorganisation
§ 3.Paragraph 3,
Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 1 und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden. Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen eins und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden.