Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
BG
Paragraph 3
01.01.2024
50/01 Gewerbeordnung
Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen eins und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden.
16.01.2024
20012449
NOR40258130