(3)Absatz 3,Auf Grundlage der gemäß Abs. 2 übermittelten Berechnung legen der Bund und die Wirtschaftskammern den geschätzten Jahresbetrag sowie dem Bedarf entsprechende Akontozahlungen (Zahlungsplan) fest und schließen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gemäß Art. 17 B-VG einen bezugnehmenden Abwicklungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag kann darüber hinaus weitere Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Bundesgesetzes regeln.Auf Grundlage der gemäß Absatz 2, übermittelten Berechnung legen der Bund und die Wirtschaftskammern den geschätzten Jahresbetrag sowie dem Bedarf entsprechende Akontozahlungen (Zahlungsplan) fest und schließen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gemäß Artikel 17, B-VG einen bezugnehmenden Abwicklungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag kann darüber hinaus weitere Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Bundesgesetzes regeln.