Absatz eins,Der Bund hat den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammern) die aufgrund des Entfalls der Verpflichtung zur Zahlung von Prüfungsgebühren und von Material- und Einrichtungskosten für den erst- oder zweitmaligen Prüfungsantritt gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder gemäß aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen Verordnungen nicht realisierten Einnahmen zu erstatten.