Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2024 Art. 11

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 148/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2024

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).

Text

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2024 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 76, BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 76, Absatz 6, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,100 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 76, Absatz 7, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
  1. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20012412

Dokumentnummer

NOR40257278

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/148/A11/NOR40257278

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