Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

BFG 2024

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).

Text

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2024 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 76, BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 76, Absatz 6, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,100 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 76, Absatz 7, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
  1. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20012412

Dokumentnummer

NOR40257278