Bundesrecht konsolidiert

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Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder) Art. 4

Kurztitel

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 147/2023

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSchVE

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Abschnitt 2
Umsetzungsmaßnahmen

Artikel 4

Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, für den bedarfsgerechten Ausbau der Anzahl der innerhalb des jeweiligen Landes zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Sorge zu tragen. Die Länder haben hierbei Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Ein neuer Frauenplatz muss zumindest die in Artikel 3, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die jeweils in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen ist zu erreichen und
    3. Ziffer 3
      neue Frauen- inklusive Kinderplätze sind insbesondere in Übergangswohnungen zu schaffen.
  2. Absatz 2,Soweit vordringlicher Bedarf an besonders betreuungsintensiven neuen Frauenplätzen besteht und damit die jeweils in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist dies im Voraus gegenüber dem Bund sachlich nachvollziehbar und schriftlich zu begründen und gelten in einem solchen Fall die Zielzustände gemäß Artikel 8, Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn der Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, eine solche Abweichung schriftlich genehmigt hat.
  3. Absatz 3,Soweit kein Bedarf an der Schaffung neuer Frauenplätze über die in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, können die Länder das Beratungs- und Betreuungsangebot im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften bedarfsgerecht ausbauen.

Schlagworte

Frauenplatz, Beratungsleistung, Beratungsangebot

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257064

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/147/A4/NOR40257064

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