Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, für den bedarfsgerechten Ausbau der Anzahl der innerhalb des jeweiligen Landes zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Sorge zu tragen. Die Länder haben hierbei Folgendes zu berücksichtigen:
- Ziffer einsEin neuer Frauenplatz muss zumindest die in Artikel 3, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllen,
- Ziffer 2die jeweils in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen ist zu erreichen und
- Ziffer 3neue Frauen- inklusive Kinderplätze sind insbesondere in Übergangswohnungen zu schaffen.