Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
31.12.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Abwicklung und Überprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.
(2)Absatz 2,Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.
(3)Absatz 3,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Im RIS seit
02.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012185
Dokumentnummer
NOR40257942