Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz § 3

Kurztitel

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung und Überprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.
  2. Absatz 2,Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.
  3. Absatz 3,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40257942

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/14/P3/NOR40257942

Navigation im Suchergebnis