Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung und Überprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.
  2. Absatz 2,Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2023 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.
  3. Absatz 3,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40251229

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/14/P3/NOR40251229

Navigation im Suchergebnis