Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
31.12.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ziel und Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln in den Jahren 2023 und 2024 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden.
(3)Absatz 3,Der Zweckzuschuss gemäß Abs. 1 wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dassDer Zweckzuschuss gemäß Absatz eins, wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dass
Sozial- bzw. Mindestsicherungsbezieher und –bezieherinnen von den daraus finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüssen nicht ausgeschlossen sind und
diese Zuschüsse vom Land bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
(4)Absatz 4,Die Länder können höchstens 5 % ihres jeweiligen Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, von Frauen- und Gewaltschutzschutzeinrichtungen und von ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.Die Länder können höchstens 5 % ihres jeweiligen Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, von Frauen- und Gewaltschutzschutzeinrichtungen und von ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Schlagworte
Wohnkosten, Wohnkostenzuschuss, Sozialbezieher, Sozialbezieherin, Beratungseinrichtung, Frauenschutzeinrichtung
Im RIS seit
02.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012185
Dokumentnummer
NOR40257941