Bundesrecht konsolidiert

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Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Ziel und Zweck

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln im Jahr 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Der Zweckzuschuss gemäß Absatz eins, wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dass
    1. Sub-Litera, a,
      Sozial- bzw. Mindestsicherungsbezieher und –bezieherinnen von den daraus finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüssen nicht ausgeschlossen sind und
    2. Sub-Litera, b,
      diese Zuschüsse vom Land bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4,Die Länder können höchstens 5 % ihres jeweiligen Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, von Frauen- und Gewaltschutzschutzeinrichtungen und von ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Schlagworte

Wohnkosten, Wohnkostenzuschuss, Sozialbezieher, Sozialbezieherin, Beratungseinrichtung, Frauenschutzeinrichtung

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40251227

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/14/P1/NOR40251227

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