Bundesrecht konsolidiert

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Ehrenzeichengesetz § 17

Kurztitel

Ehrenzeichengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EhrenzeichenG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Rechte der Ausgezeichneten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
  2. Absatz 2,Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256945

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/132/P17/NOR40256945

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