Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehrenzeichengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EhrenzeichenG
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte der Ausgezeichneten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
(2)Absatz 2,Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.
Im RIS seit
16.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20012394
Dokumentnummer
NOR40256945