Kurztitel

Ehrenzeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EhrenzeichenG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Rechte der Ausgezeichneten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
  2. Absatz 2,Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256945