Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
13.10.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Zweckzuschuss
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024. Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 15, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.
Schlagworte
Gemeindeanlage
Im RIS seit
13.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
20012378
Dokumentnummer
NOR40256343