Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse § 1

Kurztitel

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 122/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.10.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zweckzuschuss

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 15, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.

Schlagworte

Gemeindeanlage

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20012378

Dokumentnummer

NOR40256343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/122/P1/NOR40256343

Navigation im Suchergebnis