Kurztitel

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.10.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zweckzuschuss

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 15, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.

Schlagworte

Gemeindeanlage

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20012378

Dokumentnummer

NOR40256343