Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Beitrags-Gesetz 2024 § 8

Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
  2. Absatz 2,Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.
  3. Absatz 3,Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 5, KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung eine Befreiung nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 vorliegt.
  4. Absatz 4,Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Absatz 2, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige ist ergänzend zu den in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten
    1. Ziffer eins
      das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wird bzw. wurde, sowie
    2. Ziffer 2
      die Aufgabe der letzten Betriebsstätte nachzuweisen.
    Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40271877

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/112/P8/NOR40271877

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