(4)Absatz 4,Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in § 9 Abs. 2 lit. a) bis c) genannten DatenAuf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Absatz 2, mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,) bis c) genannten Daten
das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw. wurde, sowie
die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.
Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.