(3)Absatz 3,Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 10, die nicht unter Abs. 2 Z 1 bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 10,, die nicht unter Absatz 2, Ziffer eins bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß Paragraph 17, AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.