Absatz eins,Die Veranlagungen für den WKF sind unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anleger nicht verletzt werden.
Wagniskapitalfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
BG
Paragraph 5
22.07.2023
WKFG
37/02 Kreditwesen
24.07.2023
20012325
NOR40254726